Zusammen.   Wachsen.   Lernen.   Leben.

Satzung des Vereins

Satzung des Vereins der KITA “Zwergenland“ e.V.

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  • Der Verein trägt den Namen „Zwergenland e.V.“
  • Er hat den Sitz in 04720 Döbeln, Lüttewitz Nr. 28a.
  • Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Döbeln unter der Nummer 5531 eingetragen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Betreuung, Bildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen, außerdem die Integration von behinderten Kindern, im Sinne des sächsischen Kindertagesstättengesetzes. Aufgabe des Vereins sind Betrieb, Förderung und Erhalt der Kindertagesstätte Zwergenland Lüttewitz. Mit der Unterstützung und Durchführung geeigneter Veranstaltungen sollen die in der Kindertagessätte praktizierten Methoden der Erlebnisvermittlung und die damit verbundenen Schwerpunkte in der Öffentlichkeit propagiert, sowie die Kultur in der Stadt Döbeln gefördert werden.
  • Der Verein ist bereit, die Trägerschaft der Kindertagesstätte Zwergenland Lüttewitz von der Stadt Döbeln zu übernehmen. Er kann zur Erfüllung des Vereinszwecks eigene Einrichtungen betreiben.
  • Mittel zur Erreichung des Zwecks sind insbesondere:
  • Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt
  • Freiwillige Spenden
  • Erlöse aus Veranstaltungen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke genutzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder durch Ausgaben, die dem  Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

        3 Mitgliedschaft

          Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, welche das 18. Lebensjahr erreicht hat.

  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierfür die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss – im Falle einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft auch durch die Auflösung selbiger.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann stets am Ende eines Quartals erfolgen, mit einer 4wöchentlichen Kündigungsfrist.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  1. Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
  2. Mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Gründen schriftlich oder mündlich zu äußern.

 

  • 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

  • Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen quartalsweise im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.
  • Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung von Veranstaltungen aktiv mitzuwirken bzw. daran teilzunehmen.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

 

  • 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 8 Vorstand

 

  • Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertreter
    3. dem erweiterten Vorstand.
  • Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
  • Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt erstmalig ein Jahr. In der Folgezeit wird der Vorstand alle 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
  • Der Vorstand legt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie weitere Ämter selbst fest.
  • Dem Vorstand obliegt die Führung des laufenden Geschäftsjahrs des Vereins.
  • Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  • Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4-mal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden (oder stellvertr. Vorsitzenden) schriftlich unter Einhaltung einer Einladefrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  • Zeichnungsberechtigte im Interesse des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. In Ausnahmefällen können beide eine andere Person aus dem Verein zu diesem Zwecke benennen.

 

  • 9 Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
  • Ein auf dem Postweg versandtes Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  • Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied, das am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
  • Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheit:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  • Haushaltsplan des Vereins
  • Aufnahme von Darlehen
  • Beitragsordnung des Vereins
  • Auslösung des Vereins
  • Die Mitgliederversammlung beruft zwei unabhängige Revisoren, die weder dem Vorstand, noch einem von ihm berufenen Gremium angehören und keine hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins sein dürfen.

 

  • 10 Zweck- und Satzungsänderung

 

  • Für die Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

  • 11 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

  • 12 Auflösen des Vereins

 

  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadtverwaltung Döbeln, zwecks Verwendung für gemeinschaftliche Zwecke zur Förderung der Erziehung und Jugendhilfe.
  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Änderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

 

Beitragsordnung

Diese wurde zur Gründungsversammlung des Vereins „Zwergenland e.V.“ am 30.09.2004

beschlossen und wie folgt festgesetzt:

 

  1. Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr von 5,00 Euro zu zahlen.
  2. Der Monatsbeitrag beträgt 2,00 Euro. Er wird quartalsweise zum 15. des ersten Monats im laufenden Quartal (für erstes Quartal am 15. Januar usw.) per Lastschrift vom Konto des Mitgliedes eingezogen.

 

 

 

Lüttewitz, 15.02.2018

 

Free Joomla! template by Age Themes

Diese Website verwendet Cookies – nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Klicken Sie auf „Ich stimme zu“, um Cookies zu akzeptieren und unsere Website besuchen zu können.